Der Landkreis ist eine Gebietskörperschaft, die durch ihre Verwaltung, wie das Landratsamt, befugt ist, überörtliche Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu regeln und zu verwalten. Laut Artikel 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern betrifft dies Aufgaben, deren Lösung auf kommunaler Ebene unwirtschaftlich oder für einzelne Gemeinden finanziell nicht tragbar wäre, wie beispielsweise der Betrieb von Kreiskrankenhäusern oder der Bau weiterführender Schulen.